Betreuung und Verfügung

Es ist gut, beizeiten schon darüber nachzudenken, was geschehen soll, wenn man durch einen Unfall oder eine Krankheit nicht mehr in der Lage ist, Entscheidungen zu treffen. Mit Hilfe von drei Erklärungen kann für diesen Fall vorgesorgt werden. Angehörige, Bekannte und Ärzte haben dann eine klare Handlungsanleitung vorliegen.

1. Patientenverfügung:

Wird auch als „Patiententestament“ bezeichnet. In der Verfügung bestimmen Sie, welche medizinischen Maßnahmen in konkreten Situationen zu unterlassen sind und wie Ihre Versorgung am Lebensende gestaltet werden soll. Falls eine Unterschrift nicht mehr geleistet werden kann, ist das Handzeichen notariell zu beglaubigen. Der Hausarzt sollte Ihre Einwilligungsfähigkeit in der Verfügung schriftlich bestätigen.

2. Betreuungsverfügung:

In dieser Erklärung bestimmen Sie, wer im Fall der Betreuungsbedürftigkeit (Geschäftsunfähigkeit) als Betreuer/in vom Amtsgericht bestellt werden soll. Im Unterschied zur Vorsorgevollmacht wacht hierbei das Betreuungsgericht über die Einhaltung der Betreuungsverfügung. Empfehlenswert ist die regelmäßige jährliche Aktualisierung mit Datum und Unterschrift:

„Ich will an der vorstehenden Verfügung festhalten“.

Die Betreuungsverfügung kann auch noch aufgesetzt werden, wenn der/die Betroffene nicht mehr geschäftsfähig ist.

3. Vorsorgevollmacht:

Mit dieser Erklärung wird eine umfassende Vollmacht erteilt, im Namen der betroffenen Person zu handeln. Zu beachten ist, dass sie bereits gilt, sobald sie unterschrieben wurde. Manche Menschen bewahren sie daher an einem geheimen Ort auf. Achtung: Für manche Situationen (z. B. Herzoperationen oder freiheitsbeschränkende Maßnahmen) ist eine ausdrückliche Erwähnung dieser Befugnisse in der Vollmacht erforderlich!

Die Vorsorgevollmacht wird nicht vom Betreuungsgericht überwacht. Angesichts des großen Umfangs der Vollmacht wird empfohlen, einen Notar hinzu zu ziehen. Sofern die Vollmacht auch zu Grundstücksgeschäften tauglich sein soll, ist die notarielle Beurkundung ohnehin unerlässlich. Überlegenswert ist auch die Benennung von zwei Bevollmächtigten, die dann nach dem „4-Augen-Prinzip“ handeln müssen.

Weitere Informationen und Muster-Formulare erhalten Sie in Buchhandlungen und beim Bundesministerium der Justiz unter dem Stichwort „Betreuungsrecht“.

www.bmj.de

Oder direkt bei:

Publikationsversand der Bundesregierung

Postfach 48 10 09

18132 Rostock

 

Stand 7/16